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§ 2 Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1948

§ 2. Anmeldungspflicht

(1) Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs., des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist.

(2) § 9, Abs.bis, der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, gelten entsprechend.

Jetzt Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952; die Verweisung in Abs. 2 ist gegenstandslos.

Schlagworte

Meldepflicht, § 9 Abs. 2 bis 4 BGBl. Nr. 77/1948

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018

Gesetzesnummer

10003811

Dokumentnummer

NOR12042095

alte Dokumentnummer

N3194811233Q

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