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Artikel 7 DBA – Polen zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1928

Artikel 7

Artikel 7. Falls in Einzelfällen zwischen den Vertragschließenden Teilen Zweifel über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehen sollten, werden sich die Finanzminister der beiden Vertragschließenden Teile in Verbindung setzen, um solche Fälle in einer gerechten und billigen Weise zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10003761

Dokumentnummer

NOR12041610

alte Dokumentnummer

N3192838448J

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