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Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1891

§ 0

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Kurztitel

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 41/1891

Typ

Vertrag - Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1891

Unterzeichnungsdatum

02.12.1890

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 2. December 1890 über den Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband. (Beschlossen zu Wien am 2. December 1890, von seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 24. Februar 1891, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt zu Wien am 27. Februar 1891.)

StF: RGBl. Nr. 41/1891

Sonstige Textteile

Nachdem zwischen Unserem Bevollmächtigten und jenem Seiner Majestät des deutschen Kaisers, Königs von Preußen, wegen des Anschlusses der zum Lande Vorarlberg gehörigen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reiches ein Vertrag sammt Schlußprotokoll am 2. December 1890 zu Wien abgeschlossen und unterzeichnet worden ist, welcher von Wort zu Wort, wie folgt, lautet:

So haben Wir nach Prüfung der Bestimmungen dieses Vertrages und des Schlussprotokolles dieselben gutgeheißen und genehmigt und versprechen, auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir die gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel versehen lassen.

So geschehen zu Budapest am 24. Februar im Jahre des Heiles Eintausendachthundertneunzigeins, Unserer Reiche im dreiundvierzigsten.

Ratifikationstext

Der vorstehende Vertrag sammt Schlussprotokoll wird nach erfolgter Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes hiemit kundgemacht.

Wien, am 26. März 1891.

Präambel/Promulgationsklausel

Wir Franz Josef der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien;

Erzherzog von Österreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol ec. ec. ec. thun kund und bekennen hiemit:

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn einerseits und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen im Namen des Deutschen Reiches anderseits, von der Absicht geleitet, den durch die geographische Lage der zu Vorarlberg gehörigen Gemeinde Mittelberg bedingten außerordentlichen Verhältnissen durch Anschluss dieser Gemeinde an das Zollsystem des Deutschen Reichs abzuhelfen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag vereinbart worden ist:

Schlagworte

e-rk,

Dezember, Reichsrat, Kärnten

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003734

Dokumentnummer

NOR11003767

alte Dokumentnummer

N3189113427T

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