Anlage 2
Erklärung zum Artikel 14, Absatz 1 des Vertrages über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirecte Steuersystem.
Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirecte Steuersystem, ist in Bezug auf den Artikel 14, Absatz 1 dieses Vertrages die nachstehende besondere Verabredung getroffen worden:
In Berücksichtigung des Umstandes, daß die königlich bayerische Regierung nicht nur die sämmtlichen aus dem Anschlusse von Jungholz erwachsenden Verwaltungskosten zu übernehmen hat, sondern auch durch die mit diesem Anschlusse verbundene Kürzung der bayerischen Gränzlänge einen nicht unbeträchtlichen dauernden Ausfall an den nach Maßgabe der Gränzlänge unter den Zollvereins-Mitgliedern festgestellten Bauschsummen für die Verwaltungskosten an den Gränzen erleidet;
in Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß von bayerischer Seite für die der Gemeinde Jungholz creditirten Zölle, für welche, ebenso wie für die unter Ziffer 10 des Schluß-Protokolles vom heutigen Tage der Gemeinde Jungholz zugestandene Begünstigung, die königliche Regierung dem Gesammtvereine gegenüber aufzukommen hat, eine Nachforderung nicht erhoben wird;
verzichtet die kaiserlich-königliche Regierung, zur Ausgleichung alles dessen, zu Gunsten der königlich bayerischen Staatscasse für die Dauer des Eingangs erwähnten Vertrages auf die Herauszahlung ihres Antheiles an den im Artikel 14, Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Einnahmserträgnissen.
Die gegenwärtige Erklärung soll mit der Ratification des Hauptvertrages vom heutigen Tage als gleichfalls ratificirt angesehen werden.
Geschehen Wien, am 3. Mai 1868.
Schlagworte
Grenzlänge, Grenze, Staatskasse, Anteil, Ratifikation, Gesamtverein,
Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041248
alte Dokumentnummer
N3186852388L
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