Artikel 7.
Die Bestimmungen des zwischen den Mitgliedern des deutschen Zoll- und Handelsvereins unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zollcartells sollen auch bezüglich des fraglichen Gebietstheiles, und zwar unter Ausdehnung derselben auf die in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Abgaben zur Anwendung kommen.
Schlagworte
Zollverein, Zollkartell, Gebietsteil
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003734
Dokumentnummer
NOR12041282
alte Dokumentnummer
N3189152395L
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