Artikel 13.
Vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen dem deutschen Zollgebiet und der Gemeinde Mittelberg wird eine Nachversteuerung der in dem angeschlossenen Gebietstheil vorhandenen Bestände an ausländischen Waaren, sowie eine Abstempelung der dort vorhandenen Spielkarten mit dem deutschen Stempel stattfinden. Der Ertrag der Nachsteuer verbleibt dem Deutschen Reich.
Schlagworte
Gebietsteil, Ware
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003734
Dokumentnummer
NOR12041288
alte Dokumentnummer
N3189152401L
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