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Artikel 12. Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1891

Artikel 12.

Von dem Reinertrage der im deutschen Zollgebiet zur Erhebung gelangenden gemeinschaftlichen Einnahmen (Artikel 1 bis 3 und 6) erhält Östrerreich-Ungarn den nach dem Verhältnis der Bevölkerung auf die Gemeinde Mittelberg fallenden Antheil abzüglich desjenigen Betrages, um welchen sich die der königlich bayerischen Regierung vom Reiche zu vergütenden Kosten der Grenzzollverwaltung infolge des Zollanschlusses der Gemeinde Mittelberg erhöhen werden.

Schlagworte

Anteil

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003734

Dokumentnummer

NOR12041287

alte Dokumentnummer

N3189152400L

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