Artikel 12.
Von dem Reinertrage der im deutschen Zollgebiet zur Erhebung gelangenden gemeinschaftlichen Einnahmen (Artikel 1 bis 3 und 6) erhält Östrerreich-Ungarn den nach dem Verhältnis der Bevölkerung auf die Gemeinde Mittelberg fallenden Antheil abzüglich desjenigen Betrages, um welchen sich die der königlich bayerischen Regierung vom Reiche zu vergütenden Kosten der Grenzzollverwaltung infolge des Zollanschlusses der Gemeinde Mittelberg erhöhen werden.
Schlagworte
Anteil
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003734
Dokumentnummer
NOR12041287
alte Dokumentnummer
N3189152400L
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