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Artikel 13. Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1891

Artikel 13.

Vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen dem deutschen Zollgebiet und der Gemeinde Mittelberg wird eine Nachversteuerung der in dem angeschlossenen Gebietstheil vorhandenen Bestände an ausländischen Waaren, sowie eine Abstempelung der dort vorhandenen Spielkarten mit dem deutschen Stempel stattfinden. Der Ertrag der Nachsteuer verbleibt dem Deutschen Reich.

Schlagworte

Gebietsteil, Ware

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003734

Dokumentnummer

NOR12041288

alte Dokumentnummer

N3189152401L

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