Artikel 16
Artikel 16. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit 1. Juni 1868 in Kraft treten soll, wird bis letzten December 1877 festgestellt.
Erfolgt nicht spätestens Ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes eine Aufkündigung von der einen oder der anderen Seite, so wird der Vertrag als auf zwölf Jahre und so weiter von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen.
Derselbe soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und sollen die Ratifications-Urkunden in thunlichster Bälde ausgewechselt werden.
So geschehen Wien, am 3. Mai 1868.
Schlagworte
Dezember, Ratifikation, Ratifikationsurkunde, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041246
alte Dokumentnummer
N3186852386L
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