vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 15

Artikel 15. Vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen der Gemeinde Jungholz und dem bayerischen Gebiete soll, den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß, eine Nachversteuerung der in dem anzuschließenden Gebietstheile vorhandenen Bestände an ausländischen Waaren stattfinden.

Schlagworte

Gebietsteil, Ware, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041245

alte Dokumentnummer

N3186852385L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte