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Artikel 16 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 16

Artikel 16. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit 1. Juni 1868 in Kraft treten soll, wird bis letzten December 1877 festgestellt.

Erfolgt nicht spätestens Ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes eine Aufkündigung von der einen oder der anderen Seite, so wird der Vertrag als auf zwölf Jahre und so weiter von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen.

Derselbe soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und sollen die Ratifications-Urkunden in thunlichster Bälde ausgewechselt werden.

So geschehen Wien, am 3. Mai 1868.

Schlagworte

Dezember, Ratifikation, Ratifikationsurkunde, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041246

alte Dokumentnummer

N3186852386L

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