Artikel 15
Artikel 15. Vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen der Gemeinde Jungholz und dem bayerischen Gebiete soll, den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß, eine Nachversteuerung der in dem anzuschließenden Gebietstheile vorhandenen Bestände an ausländischen Waaren stattfinden.
Schlagworte
Gebietsteil, Ware, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041245
alte Dokumentnummer
N3186852385L
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