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Artikel 11 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 11

Artikel 11. In Folge der in den vorhergehenden Artikeln getroffenen Vereinbarungen hören mit Ausführung gegenwärtigen Vertrages alle Eingangs- und Ausgangsabgaben an den Gränzen zwischen Bayern und der Gemeinde Jungholz auf und wird nicht nur zwischen dem gedachten k. k. Gebietstheile und dem königlich bayerischen Gebiete ein völlig freier und unbeschwerter Verkehr mit alleiniger Ausnahme der in dem nachfolgenden Artikel 12 bezeichneten Gegenstände stattfinden, sondern auch den k. k. Staatsangehörigen in dem genannten Gebietstheile, rücksichtlich des gegenseitigen Verkehres mit eigenen und fremden Erzeugnissen, in dem Verhältnisse zu den übrigen Zollvereinsstaaten eine völlige Gleichstellung mit den königlich bayerischen Staatsangehörigen zu Theil werden.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Grenze, Gebietsteil, Teil, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041241

alte Dokumentnummer

N3186852381L

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