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Artikel 12 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 12

Artikel 12. Den Abgaben, welche von gewissen inländischen Erzeugnissen für Rechnung einer Commune im Königreiche Bayern beim Einbringen in dieselbe erhoben werden, unterliegen auch Gegenstände derselben Art, welche aus gedachtem k. k. Gebietstheile in eine zu einer solchen Erhebung befugte bayerische Gemeinde eingeführt werden.

Schlagworte

Kommune, Gebietsteil, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041242

alte Dokumentnummer

N3186852382L

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