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§ 25 AtomHG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 25.

(1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder
  2. 2. Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen,

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR40021350