§ 25 AtomHG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Strafbestimmungen

§ 25.

(1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder
  2. 2. Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen,

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040249

alte Dokumentnummer

N2199812832O

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