Strafbestimmungen
§ 25.
(1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
- 1. Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder
- 2. Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
10003613
Dokumentnummer
NOR12040249
alte Dokumentnummer
N2199812832O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
