vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 AtomHG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen Verweisungen

§ 26.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040250

alte Dokumentnummer

N2199812833O