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§ 30d ÜbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 11

Überwachung der Übermittlungspflicht

§ 30d.

Die Übernahmekommission hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach § 30b zu überwachen und erforderlichenfalls Strafen zu verhängen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40279670

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