zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 11
Überwachung der Übermittlungspflicht
§ 30d.
Die Übernahmekommission hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach § 30b zu überwachen und erforderlichenfalls Strafen zu verhängen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10003609
Dokumentnummer
NOR40279670
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