zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 11
Sammelstelle
§ 30c.
(1) Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 30b über das ESAP ist die Übernahmekommission.
(2) Die Übernahmekommission ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.4.2004 S. 12, die Zielgesellschaften oder Bieter mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10003609
Dokumentnummer
NOR40279669
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