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§ 30b ÜbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 11

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

§ 30b.

(1) Der Bieter oder die Zielgesellschaft haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Sammelstelle (§ 30c) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:

  1. 1. die Absicht, ein Angebot zu stellen (§ 5 Abs. 2 und 4),
  2. 2. die Angebotsunterlage (§ 11 Abs. 1) und allfällige Änderungen des Angebots (§ 15 Abs. 2),
  3. 3. die Äußerung der Zielgesellschaft zum Angebot (§ 14 Abs. 3),
  4. 4. die Entscheidung der Zielgesellschaft, welche Aufsichtsstelle zuständig ist (§ 27c Abs. 1 Z 3) sowie
  5. 5. allfällige weitere Äußerungen oder Berichtigungen des Bieters oder der Zielgesellschaft (§ 18).

(2) Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (ESAP-Verordnung) vom 20. 12. 2023, oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Abs. 4 der ESAP-Verordnung zu übermitteln.

(3) Die Übermittlung hat folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen der Zielgesellschaft oder des Bieters, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen,
  2. 2. die Rechtsträgerkennung der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. b der ESAP-Verordnung,
  3. 3. die Größenklasse der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. d der ESAP-Verordnung,
  4. 4. den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. e der ESAP-Verordnung,
  5. 5. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 lit. c der ESAP-Verordnung sowie
  6. 6. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40279668

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