§ 0
Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 2
Kurztitel
Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1996
Inkrafttretensdatum
01.09.1996
Langtitel
PROTOKOLL NR. 2 ÜBER DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS
StF: BGBl. Nr. 448/1996 (NR: GP XX RV 34 AB 88 S. 20 . BR: AB 5169 S. 613 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
GESTÜTZT auf Artikel 65 dieses Übereinkommens,
IN ANBETRACHT der sachlichen Verknüpfung zwischen diesem Übereinkommen und dem Brüsseler Übereinkommen,
IN DER ERWÄGUNG, daß dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch das Protokoll vom 3. Juni 1971 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens übertragen wurde,
IN VOLLER KENNTNIS der bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens,
IN DER ERWÄGUNG, daß bei den Verhandlungen, die zum Abschluß dieses Übereinkommens geführt haben, vom Brüsseler Übereinkommen unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen ausgegangen worden ist,
IN DEM BESTREBEN, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden und zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens einerseits sowie dieser Bestimmungen und derjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das vorliegende Übereinkommen übernommen worden sind, andererseits, zu gelangen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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