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Artikel 1 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Es ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
  2. 2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
  3. 3. die soziale Sicherheit;
  4. 4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

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