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Artikel 2 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

TITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT 1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften Artikel 2

Artikel 2

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

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