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Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 0

Lugano-Übereinkommen

Kurztitel

Lugano-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1996

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN, GESCHLOSSEN IN LUGANO AM 16. SEPTEMBER 1988

StF: BGBl. Nr. 448/1996 (NR: GP XX RV 34 AB 88 S. 20 . BR: AB 5169 S. 613 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen sowie Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt und
  2. 2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerkes in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Justiz zu erfolgen.

Ratifikationstext

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt den im Art. IV Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen vorgesehenen Widerspruch.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 1996 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 Abs. 4 für Österreich mit 1. September 1996 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung im Sinne des Artikels VI des Protokolls Nr. 1 abgegeben:

Nach Artikel 32 Absatz 1 ist der Antrag in Österreich an das „Landesgericht beziehungsweise das Kreisgericht" zu richten. Nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 ist ein Rechtsbehelf in Österreich bei dem „Landesgericht beziehungsweise dem Kreisgericht" einzulegen (als Eingangsgericht).

Auf Grund der Änderung des § 82 der Exekutionsordnung durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 (Bundesgesetz vom 8. August 1995, BGBl. Nr. 519) ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nunmehr seit 1. Oktober 1995 das „Bezirksgericht" zuständig. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen sind ebenfalls bei dem „Bezirksgericht" einzulegen (als Eingangsgericht).

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:

Deutschland erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Frankreich behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik belegen ist.

Island erklärt gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1, daß Art. 77 der Zivilprozeßordnung Nr. 85/1936, auf den in Art. 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird, aufgehoben und durch Art. 32 Abs. 4 der neuen Zivilprozeßordnung Nr. 91/1991 ersetzt wurde.

Schweden erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Die Schweiz behält sich das in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn

  1. a) die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Art. 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt;
  2. b) der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz liegen; und
  3. c) der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat.

    Die Schweiz erklärt ferner den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

    Das Vereinigte Königreich ratifiziert das Übereinkommen nur in bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, behält sich aber das Recht vor, den Geltungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

    Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat

    Finnland am 24. August 1993 nachstehende Erklärung abgegeben:

    Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Finnland an das „ulosotonhaltija/överexecutor" zu richten.

    Infolge der Änderung der finnischen Gesetzgebung ist der Antrag gemäß Art. 32 des Übereinkommens ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens für Finnland am 1. Juli 1993 gemäß dem Gesetz über das Inkrafttreten der Gesetze betreffend die Reform der Gerichte erster Instanz (Gesetz Nr. 1417/92) an das „yleinen alioikeus/allmän underrätt" zu richten.

    Überdies wird der Name des Gerichts ab 1. Dezember 1993 gemäß dem Gesetz über die Änderung des Kodex über Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 354/87) auf „käräjäoikeus/tingsrätt" geändert.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -

IN DEM BESTREBEN, in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen,

IM BEWUSSTSEIN der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im wirtschaftlichen Bereich durch die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Beitrittsübereinkommen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Ausdehnung der Grundsätze des genannten Übereinkommens auf die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa verstärken wird,

IN DEM WUNSCH, eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen -

HABEN in diesem Sinne BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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