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§ 20 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

§ 20.

(1) Hat das Internationale Gericht bestimmt, daß ein Verurteilter die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in Österreich zu verbüßen hat, und ersucht es, den Verurteilten zum Strafvollzug zu übernehmen, so ist diese Mitteilung dem Bundesminister für Justiz zuzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Justiz darf die Übernahme einer Vollstreckung, die der Erklärung nach § 19 Abs. 1 entspricht, nur ablehnen, wenn sie unvertretbare Nachteile für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Bei österreichischen Staatsbürgern darf die Übernahme der Vollstreckung nicht abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist dem Internationalen Gericht mit dem Ersuchen zu übermitteln, Ort und Zeitpunkt der Übergabe des Verurteilten den österreichischen Behörden vorzuschlagen. Die mit der Durchführung der Übernahme des Verurteilten befaßten österreichischen Behörden haben das Einvernehmen mit den Organen des Internationalen Gerichtes und den ausländischen Behörden zu pflegen.

(4) Flieht die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) eine Anordnung der Festnahme zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern das Internationale Gericht keine andere Entscheidung trifft.

(5) Werden in Österreich Personen festgenommen, die aus dem Vollzug einer vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe geflohen sind, so ist bei der Überstellung dieser Personen in den Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, nach den Bestimmungen über die Überstellung von Personen an das Internationale Gericht vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR40221845