FÜNFTER ABSCHNITT
Übernahme der Strafvollstreckung Allgemeine Bestimmungen
§ 19.
(1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch eine an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung die Bereitschaft der Republik Österreich bekunden, Personen zur Vollstreckung der vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafen zu übernehmen. Die Erklärung kann hinsichtlich des Zeitraumes der Übernahme zur Vollstreckung befristet und hinsichtlich der Anzahl und der Art der zu übernehmenden Personen beschränkt werden.
(2) Die vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafen werden unmittelbar vollzogen. Auf den Vollzug sind nach Maßgabe der Anordnungen des Internationalen Gerichtes die für den Strafvollzug geltenden Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038502
alte Dokumentnummer
N2199655791J
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