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§ 19 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

FÜNFTER ABSCHNITT

Übernahme der Strafvollstreckung Allgemeine Bestimmungen

§ 19.

(1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch eine an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung die Bereitschaft der Republik Österreich bekunden, Personen zur Vollstreckung der vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafen zu übernehmen. Die Erklärung kann hinsichtlich des Zeitraumes der Übernahme zur Vollstreckung befristet und hinsichtlich der Anzahl und der Art der zu übernehmenden Personen beschränkt werden.

(2) Die vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafen werden unmittelbar vollzogen. Auf den Vollzug sind nach Maßgabe der Anordnungen des Internationalen Gerichtes die für den Strafvollzug geltenden Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038502

alte Dokumentnummer

N2199655791J

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