vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Durchbeförderung

§ 18.

(1) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes oder eines Staates, der die Vollstreckung einer von diesem Gericht verhängten Strafe übernommen hat, werden Personen durch Österreich durchbefördert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft gehalten.

(2) Über die Durchbeförderung hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Gegen die Bewilligung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038501

alte Dokumentnummer

N2199655790J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)