§ 10
— II. Abschnitt
Inkrafttreten, Vollzugsklausel
(1) Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.
(1a) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.
(1b) § 5 Abs. 2 in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 176/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
(1c) § 5 Abs. 2 in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde der Abschnitt II als § 10 dokumentiert.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10003166
Dokumentnummer
NOR40268861
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