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§ 27 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern

§ 27.

(1) Soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen.

(2) Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

  1. 1. eine grobe Pflichtverletzung,
  2. 2. die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben,
  3. 3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen.

Schlagworte

Konkurs, Ausgleich, Enthebung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037033

alte Dokumentnummer

N2199330454J

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