vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

§ 26.

(1) Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.

(2) Die Höhe der Vergütung ist vom Gericht auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037032

alte Dokumentnummer

N2199330453J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)