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§ 28 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Innere Ordnung von Stiftungsorganen

§ 28.

Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

  1. 1. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
  2. 2. faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;
  3. 3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

Schlagworte

Dirimierungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR40124539

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