Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
a) | bedeutet „Schiff“ ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschließlich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät; |
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b) | bedeutet „Beförderung“, die Verbringung einer Person oder eines Gegenstands einzuleiten, zu veranlassen oder die wirksame Kontrolle, einschließlich der Entscheidungsbefugnis, über die Verbringung auszuüben; |
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c) | bedeutet „schwere Verletzungen oder Schäden“ |
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| i) | schwere Körperverletzung oder |
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| ii) | weitgehende Zerstörung eines öffentlichen Ortes, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einer Versorgungseinrichtung oder des öffentlichen Verkehrssystems, die zu erheblichem wirtschaftlichen Schaden führt, oder |
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| iii) | große Schäden an der Umwelt, einschließlich Luft, Erde, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt; |
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d) | bedeutet „biologische, chemische oder Atomwaffen“ |
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| i) | „biologische Waffen“, nämlich |
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| 1. | mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder – ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode – Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind oder | ||
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| 2. | Waffen, Ausrüstungen oder Trägersysteme, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind; | ||
| ii) | „chemische Waffen“, die zusammen oder für sich allein |
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| 1. | toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte sind, mit Ausnahme derjenigen, die für folgende Zwecke bestimmt sind: | ||
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| A) | industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke oder |
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| B) | Schutzzwecke, das heißt solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen, oder |
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| C) | militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen, oder |
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| D) | Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, |
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| solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind; |
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| 2. | Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Ziffer ii Unterabsatz 1 bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen; |
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| 3. | jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Ziffer ii Unterabsatz 2 bezeichnet sind; |
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| iii) | Atomwaffen und sonstige Atomsprengkörper; |
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e) | bedeutet „toxische Chemikalie“ jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden; |
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f) | bedeutet „Vorprodukt“ eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems; |
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g) | bedeutet „Organisation“ die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO); |
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h) | bedeutet „Generalsekretär“ den Generalsekretär der Organisation. |
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(2) Im Sinne dieses Übereinkommens
a) | haben die Ausdrücke „öffentlicher Ort“, „staatliche oder öffentliche Einrichtung“, „Versorgungseinrichtung“ und „öffentliches Verkehrssystem“ dieselbe Bedeutung wie in dem am 15. Dezember 1997 in New York beschlossenen Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, und |
b) | haben die Ausdrücke „Ausgangsmaterial“ und „besonderes spaltbares Material“ dieselbe Bedeutung wie in der am 26. Oktober 1956 beschlossenen Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). |
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Gesetzesnummer
10003057
Dokumentnummer
NOR40121787
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