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Artikel 2 Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 2

1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

  1. a) Kriegsschiffe oder
  2. b) einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, wenn sie als Flottenhilfsschiffe oder für Zoll- oder Polizeizwecke benutzt werden, oder
  3. c) Schiffe, die aus dem Verkehr gezogen oder aufgelegt sind.

2. Dieses Übereinkommen läßt die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, unberührt.

Schlagworte

Zollzweck

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036106

alte Dokumentnummer

N2199221393J

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