Artikel 1 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Schiff“ ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschließlich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036105

alte Dokumentnummer

N2199221392J

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