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Artikel 8 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 8

Durchführungsvorschriften

(1) [Annahme der Durchführungsvorschriften] Die gemeinsam mit diesem Vertrag angenommenen Durchführungsvorschriften sind dem Vertrag angefügt.

(2) [Änderung der Durchführungsvorschriften] a) Die Versammlung kann die Durchführungsvorschriften ändern.

b) Jede Änderung der Durchführungsvorschriften erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) [Widerspruch zwischen dem Vertrag und den Durchführungsvorschriften] Im Fall eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Vertrags und denen der Durchführungsvorschriften gelten die ersteren.

(4) [Verwaltungsvorschriften] Die Durchführungsvorschriften sehen die Erlassung von Verwaltungsvorschriften vor.

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