Artikel 8
Durchführungsvorschriften
(1) (Annahme der Durchführungsvorschriften) Die gemeinsam mit diesem Vertrag angenommenen Durchführungsvorschriften sind dem Vertrag angefügt.
(2) (Änderung der Durchführungsvorschriften) a) Die Versammlung kann die Durchführungsvorschriften ändern.
b) Jede Änderung der Durchführungsvorschriften erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) (Widerspruch zwischen dem Vertrag und den Durchführungsvorschriften) Im Fall eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Vertrags und denen der Durchführungsvorschriften gelten die ersteren.
(4) (Verwaltungsvorschriften) Die Durchführungsvorschriften sehen die Erlassung von Verwaltungsvorschriften vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
