KAPITEL III
REVISION UND ÄNDERUNGEN
Artikel 9
Artikel 9
Revision des Vertrags
(1) [Revisionskonferenzen] Der Vertrag kann durch eine Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden.
(2) [Einberufung] Die Versammlung entscheidet über die Einberufung einer Revisionskonferenz.
(3) [Bestimmungen, die auch von der Versammlung geändert werden können] Die in Artikel 10 (1) a) bezeichneten Bestimmungen können entweder durch eine Revisionskonferenz oder gemäß Artikel 10 geändert werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
