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Artikel 19 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Aufhebung oder Änderung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 19

Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

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