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Artikel 20 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Mitteilungen

Artikel 20

(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von einer Amnestie oder einer Aufhebung oder Abänderung gerichtlicher Entscheidungen, deren Vollstreckung übernommen wurde.

(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat insbesondere von der Beendigung der Vollziehung.

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