Mitteilungen
Artikel 20
(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten.
(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von einer Amnestie oder einer Aufhebung oder Abänderung gerichtlicher Entscheidungen, deren Vollstreckung übernommen wurde.
(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat insbesondere von der Beendigung der Vollziehung.
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