vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 29

(1) Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.

(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.

(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.