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§ 6 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1996

Wirkung des Schutzes

§ 6.

(1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr

  1. 1. die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;
  2. 2. Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf

  1. 1. Handlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,
  2. 2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder
  3. 3. die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.

(3) Das ausschließliche Recht gemäß Abs. 1 Z 2 erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.

1. Das Halbleiterschutzrecht ist ein Ausschließungsrecht.

2. Unter „Darstellungen zur Herstellung“ sind Hilfsmittel wie Masken oder Herstellungsbänder zu verstehen.

3. Abs. 2 Z 2 erlaubt das sog. reverse engeneering.

4. Zu den Ansprüchen bei Verletzung von Halbleiterschutzrechten siehe die §§ 21 bis 24.

5. Abs. 3 sieht die sog. Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12038771

alte Dokumentnummer

N2199657309J

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