§ 7.
Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält; sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist, muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein Entgelt bezahlen, das einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach § 151 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10002876
Dokumentnummer
NOR12038772
alte Dokumentnummer
N2199657310J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)