Eigenart
§ 2.
(1) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleitertechnik nicht alltäglich ist.
(2) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung an sich alltäglicher Teile, so wird sie dennoch insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.
Schlagworte
Originalität
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10002876
Dokumentnummer
NOR12034549
alte Dokumentnummer
N2198817356R
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