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§ 3 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1996

Anspruch auf Schutz

§ 3.

(1) Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.

(2) Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgeber oder dem Auftraggeber zu.

(3) Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen, so steht der Anspruch, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, demjenigen zu, der

  1. 1. die Topographie zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet hat, und
  2. 2. vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten.

    Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte Anspruch.

(4) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Abs. 1 bis 3) ist übertragbar.

Schlagworte

EU, EWR

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12038769

alte Dokumentnummer

N2199657307J

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