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§ 1 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Schutzgegenstand

§ 1.

(1) Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) kann auf Antrag Schutz nach diesem Bundesgesetz erworben werden, wenn und soweit sie Eigenart (§ 2) aufweisen.

(2) Der Schutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen nach Abs. 1 gilt nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder gespeicherten Informationen, sondern nur für die Topographie als solche.

1. Während Abs. 1 von einem Antrag spricht, handelt es sich tatsächlich nur um eine Anmeldung (§§ 8 und 9).

2. Bezüglich des Verhältnisses zum Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, siehe § 25.

3. Für die vom Topographieschutz ausgeschlossenen Leistungen kann allenfalls Schutz nach anderen Gesetzen bestehen (zB Patent- oder Urheberrechtsschutz).

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034548

alte Dokumentnummer

N2198817355R

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