Artikel 19
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 17. November 1986 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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