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Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988
Inkrafttretensdatum
01.08.1988
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
StF: BGBl. Nr. 261/1988 (NR: GP XVII RV 460 AB 509 S. 54 . BR: AB 3455 S. 499 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 wurden am 14. März bzw. 11. Mai 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. August 1988 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik Polen
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zu erleichtern und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart:
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