Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen der den Sicherheitsbehörden der Republik Österreich und der Bürgermiliz der Volksrepublik Polen – in der Folge zuständige Organe genannt – übertragenen Aufgaben bei der Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.
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